ARTICLE: Streichungen aus der Spezialitätenliste – Konzepterläuterung am Beispiel Atorvastatin Spirig HC
Mittwoch, 3. März 2021
Mehrere Präparate von Atorvastatin Spirig HC wurden per 01. März 2021 aus der Spezialitätenliste gestrichen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Streichung keine unmittelbaren Konsequenzen hat, da die Streichung erst per 01. Juni 2021 wirksam wird, d.h. die Präparate werden also noch weitere drei Monate von der OKP vergütet.
Die untenstehenden Präparate wurden per 01. März 2021 aus der Spezialitätenliste gestrichen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Streichung keine unmittelbaren Konsequenzen hat, da die Streichung erst per 01. Juni 2021 wirksam wird, d.h. die Präparate werden also noch weitere drei Monate von der OKP vergütet.
Allerdings ist diese Regel leider noch nicht in allen Softwaresystemen durchgängig hinterlegt, was in der Praxis zu Problemen führen kann. Wir bitten die Softwarehäuser daher, ihre Anwendungen in diesem Bereich zu überprüfen. Der vorliegende Fall ist ein geeignetes Beispiel.
5453611 ATORVASTATIN Spirig HC Filmtabl 10 mg 30 Stk
5453628 ATORVASTATIN Spirig HC Filmtabl 10 mg 100 Stk
5453640 ATORVASTATIN Spirig HC Filmtabl 20 mg 30 Stk
5453657 ATORVASTATIN Spirig HC Filmtabl 20 mg 100 Stk
5453686 ATORVASTATIN Spirig HC Filmtabl 40 mg 30 Stk
5453692 ATORVASTATIN Spirig HC Filmtabl 40 mg 100 Stk
5453717 ATORVASTATIN Spirig HC Filmtabl 80 mg 30 Stk
5453723 ATORVASTATIN Spirig HC Filmtabl 80 mg 100 Stk
Im konkreten Fall sind zudem Nachfolgeartikel eingeführt, welche per 01. März 2021 in die SL aufgenommen wurden. Im INDEX werden diese neuen Artikel entsprechend als REP (Replacement) verkettet, sobald die oben aufgeführten Artikel ausser Handel sind.
Weitere Informationen zu den diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen:
Nach Artikel 68 Absatz 2 KVV wird die Streichung drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Bulletin des BAG wirksam. Das Arzneimittel wird also noch 3 Monate nach der Streichung aus der SL von der OKP vergütet. Im Normallfall tritt die Streichung des Arzneimittels immer am 1. des Monats in Kraft und wird in der Regel jeweils im ersten BAG-Bulletin desselben Monats veröffentlicht. In begründeten Fällen kann die Streichung mit der Veröffentlichung wirksam sein.